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Verein Natürlich Leben


ZVR 439232270

A-5721 Piesendorf, Grabenweg 35

www.natuerlichleben-vnl.at

Büro: Kirchberg 104, A-5232 Kirchberg bei Mattighofen

Iris Neszi

e-mail vnl@aon.at Tel. +43(0)664 54 38 381

 

Präsident

  Dr. med. Josef A. Egger

  

Schriftführer

  Mag. Dieter Zapletal

 

Kassierin

  Brigitte Ablinger

 

 

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Brigitte Ablinger

 

 

Statuten des Vereins “VEREIN NATÜRLICH LEBEN“

 

Änderung vom 11.09.2016

 

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

 

 

(1)   Der Verein führt den Namen ”Verein Natürlich Leben“ (VNL)

 

 

 

(2)   Er hat seinen Sitz in Piesendorf, Bundesland Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf den deutschsprachigen Raum.

 

 

 

 

 

§ 2: Zweck

 

 

 

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Menschen und  deren Umwelt durch (Rück-)Besinnung auf die Wesensmerkmale eines natürlichen Lebens.

 

 

 

(2) Aktivitäten:

 

 

 

a)      Förderung des Bewusstseins für die Wesenszüge natürlicher Lebensweisen und Vermittlung von Wegen zu einem natürlichen Leben zur Gesunderhaltung von Mensch, Tier und Umwelt.

 

 

 

b)      Durchführung von Maßnahmen zur Verbreitung, praktischen Anwendung und Information auf dem Gebiet der Naturheilkunde, insbesondere natürlicher Heilmittel und Methoden und vor allem einer natürlichen Lebensweise.

 

 

 

c)      Information über Beschaffung, Herstellung und Vertrieb von Naturheilmitteln, naturbelassenen Nahrungs- und Genussmitteln, einschließlich der Information über die dafür erforderlichen Einrichtungen sowie allgemein über die Gesundheit und ein natürliches Leben fördernde Dienstleistungen.

 

 

 

d)     Forschung und Verbreitung von Erkenntnissen über die richtige Ernährung im Hinblick auf den Biorhythmus und den Rhythmus der Jahreszeiten, das richtige Maß der Ernährung, der Nahrungsmengen und der erforderlichen Fastenzeiten im Hinblick auf die Vermeidung von Zivilisationskrankheiten, Fitness und ein langes Leben. Vergleichende Erforschung der Ernährung unserer Vorfahren und anderer Säugetiere. Bekanntmachung durch Empfehlungen, Vortragstätigkeiten, Referentenschulungen, Artikel und geeignete Projekte.

 

 

 

e)      Schaffung und Förderung diesbezüglich entsprechender Projekte und solcher, die die Einbindung der Senioren in die Lehrtätigkeit, Weitergabe tradierten Wissens und Erziehung der Kinder im Hinblick auf Hausverstand und gesunden Lebens sicherstellen.

 

 

 

f)       Schaffung und Förderung von Projekten für eine ganzheitliche Sicherung des Lebensabends unserer Senioren.

 

 

 

g)      Förderung von Projekten, welche die Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Intention begünstigen, die gegebenenfalls auch unter einem Dachverband zusammenkommen.

 

 

 

Die Entwicklung, Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten erfolgt unter weitestgehender Berücksichtigung basisdemokratischer Prinzipien.

 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

 

 

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

 

 

(2)   Als ideelle Mittel dienen

 

 

 

a)      Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kongresse, Reiseveranstaltungen, Themenwochen, Wettbewerbe, Ausstellungen, EU-Projekte…).

 

 

 

b)      Veröffentlichungen in Wort und Bild (in regionalen und internationalen Medien, insbesondere über Internet).

 

 

 

c)      Herausgabe von verschiedenen, auch periodisch erscheinenden Medien.

 

 

 

d)     Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden.

 

 

 

e)      Pflege von Kontakten mit Ärzten, Ärztevereinigungen und deren Vertretungen, Heilpraktikern und anderen Fachleuten und Organisationen, die eine naturgemäße Lebensweise und Heilmethode einsetzen und praktizieren.

 

 

 

f)       Durchführung von Ausbildungen im Bereich der Naturheilkunde und der natürlichen Lebensweise (Lebensstil und Ernährung laut den im Zweck genannten Vorgaben).  Schulungen von Ärzten und mit diesen vernetzten Referenten und Therapeuten.

 

 

 

g)      Durchführung zeitlich andauernder Projekte, im Sinne naturheilkundlicher Lehrpraxen mit entsprechenden Verträgen mit dem Verein und zu dessen Bedingungen. Zielgruppe: Bereits ausgebildete oder in Ausbildung stehende Therapeuten und Ärzte und auf der anderen Seite der mündige, kritische und wissende Patient („vernetztes Denken“). Förderung und Schaffung von Literatur (Skripten, Bücher, E-Books, Homepage-Inhalte, Leseserien, Leseproben und Journale…) deren Inhalte den Zielen des Vereines entsprechen.

 

 

 

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

 

 

a)      Mitgliedsbeiträge, Gebühren für Beteiligung an Lehrpraxen (für Erforschung und Verbreitung naturheilkundlicher Methoden) der Ärzte, Heilpraktiker und anderen Therapeuten.

 

 

 

b)      Spenden und sonstige Zuwendungen

 

 

 

c)      Erträgnisse aus Veranstaltungen und Sammlungen

 

 

 

d)     Erlöse aus dem Verkauf von Fachbüchern und Schriften sowie von Artikeln, die dem Vereinszweck und dessen Zielen dienen

 

 

 

e)      Inserateneinnahmen

 

 

 

f)       Förderungen und Subventionen von Behörden, Ländern, EU etc. für allgemeine und spezielle Projekte und Tätigkeiten.

 

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in einfache, stimmberechtigte und Ehrenmitglieder.

 

 

 

(2)   Einfache Mitglieder sind jene, deren Zugehörigkeit zum Verein sich auf die Entrichtung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge und etwaige darüber hinausgehende finanzielle Zuwendungen beschränkt.

 

 

 

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind Ehrenmitglieder und solche, die sich im Sinne des Vereinszwecks aktiv an der Vereinsarbeit im Rahmen einer Funktion beteiligen.  Für Ortsstellenleiter beispielsweise beinhaltet dies insbesondere die Organisation von Veranstaltungen (dazu zählen nicht Eigenveranstaltungen), die Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung sowie die Teilnahme an mindestens 2/3 der Vereinssitzungen, zu denen vom Vorstand geladen wurde. Im Zweifel entscheidet der Präsident über das Stimmrecht.

 

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

 

 

(2)   Eine Aufnahme als Mitglied des Vereins kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

 

 

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

 

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

 

 

(2)   Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Dies gilt sinngemäß gleichermaßen für elektronische Post (Email).

 

 

 

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seiner Pflicht der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.

 

 

 

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

 

 

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dazu zählen nicht Arbeitssitzungen der Funktionäre. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive, das passive Wahlrecht sowie das Recht Anträge zu stellen, steht nur den stimmberechtigten Mitgliedern zu. Das Recht auf Antrag der Einberufung einer Generalversammlung durch ein 1/10 der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.

 

 

 

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

 

 

(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

 

 

(4)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.

 

 

 

(5)   Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

 

 

 

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

 

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 18), das Schiedsgericht (§ 19), der erweiterte Bundesvorstand (§ 16), der Bundesrat (§17), der Weisenrat (§ 14) und die Zentrale (§ 15).

 

 

 

In den Organen der Vereinsleitung wird - soweit dies möglich ist - das Dualismus-Prinzip (paritätische Besetzung mit Vertretern beider Geschlechter) gefördert. Entsprechend gelten die Bezeichnung der Organe unabhängig von deren Endung gleichermaßen für männliche und weibliche Vertreter.

 

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

 

 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Funktionsperiode der gewählten Leitungsorgane beträgt 5 Jahre.

 

 

 

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

 

 

a)      Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

 

 

 

b)      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

 

 

 

c)     schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder,

 

 

 

d)     Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

 

 

 

e)     Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

 

 

 

f)      Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

 

 

g)       Verlangen des Präsidenten,  binnen vier Wochen statt.

 

 

 

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Anstelle einer persönlichen schriftlichen Einladungen genügt auch die Bekanntmachung in der Webseite des Vereins. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder den Präsidenten (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. f).

 

 

 

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und können nur von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Diese sind in der Tagesordnung im Zuge der Einladung kundzutun.

 

 

 

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

 

 

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann bis zu fünf Vollmachten annehmen. Diese Vollmachten haben präzise Angaben über Wahl, zu wählende Personen oder zu ändernde Statuten etc. zu enthalten.

 

 

 

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

 

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung führt der Schriftführer den Vorsitz.

 

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

 

 

(1)   Beschlussfassung über den Voranschlag;

 

 

 

(2)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

 

 

 

(3)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

 

 

 

(4)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

 

 

 

(5)   Entlastung des Vorstands;

 

 

 

(6)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

 

 

 

(7)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

 

 

(8)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

 

 

(9)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem  Präsidenten, dem Schriftführer sowie einem Kassier.

 

 

 

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Präsident hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

 

 

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

 

 

(4)   Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

 

 

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen. Es besteht die Möglichkeit von Konferenzen auf telefonischem Wege oder per Mail-Einbindung. Über die Art und Weise (persönliche Anwesenheit oder per Mail, Telefon etc.) entscheidet im jeweiligen Falle der Präsident.

 

 

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

 

 

(7)   Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem Schriftführer.

 

 

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

 

 

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

 

 

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam, spätestens aber durch Kenntnisnahme durch die Generalversammlung.

 

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

 

 

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

 

 

(2)   Ermöglichung und Überwachung der Verwirklichung vorgegebener Vereinsziele durch aktive Maßnahmen. Tatkräftige Unterstützung des Präsidenten bei deren Verwirklichung.

 

 

 

(3)   Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

 

 

(4)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d dieser Statuten;

 

 

 

(5)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

 

 

(6)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

 

 

(7)   Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

 

 

(1)   Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Weisenrat und der Schriftführer unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

 

 

(2)   Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten erteilt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

 

 

(3)   Der Präsident hat das Recht, Weisenräte, den Gesamtorganisationsleiter (GOL), die Organisationsteamleiter (OTL), die Landesteamleiter (LTL), die Ortsstellenleiter (OSL) und deren Stellvertreter zu ernennen und zu entlassen.

 

 

 

(4)   Der Präsident ernennt die Arbeitsteamleiter.

 

 

 

(5)   Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

 

 

(6)   Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

 

 

(7)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Diese bedürfen auch der Unterzeichnung durch den Präsidenten.

 

 

 

(8)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

 

 

(9) Es können für den Schriftführer zusätzliche Stellvertreter ernannt werden. Ist deren Einsatz bei Verhinderung der ersternannten oder bei gleichzeitigen Sitzungen nötig, so werden diese vom Präsidenten auf bestimmte Zeit in den Vorstand kooptiert.

 

 

 

 

 

§ 14: Der Weisenrat

 

 

 

(1)   Er ist nur dem Präsidenten unterstellt. Seine Mitglieder haben Sitz und Stimme im erweiterten Bundesvorstand sowie der Generalversammlung. Mitglieder des Weisenrates können vom Präsidenten zur Berichterstattung mit Stimmrecht auf bestimmte Zeit in den Vorstand kooptiert werden.

 

 

 

(2) Der Weisenrat besteht aus 3 Personen, welche vom Präsidenten ernannt werden.

 

 

 

Er hat folgende Rechte und Pflichten:

 

 

 

a)  Mitglieder des Weisenrates sind berechtigt, in Vertretung des Präsidenten an allen Sitzungen und Tätigkeiten des Vereines, einschließlich der Zentrale und ausgelagerter Büroräume teilzunehmen und entsprechende Auskünfte zu erhalten.

 

 

 

b)  Sie können im Auftrag des Präsidenten in alle den VNL betreffende Unterlagen Einsicht nehmen und erstatten dem Präsidenten persönlich Bericht.

 

 

 

c)   Der Weisenrat hat das Recht und die Pflicht, den  Präsidenten, oder bei dessen Verhinderung, den Schriftführer zu beraten.

 

 

 

Entsprechende Arbeitsanleitungen werden vom Präsidenten ausgegeben.

 

 

 

§ 15 Die Zentrale des Vereins

 

 

 

(1)   Der Verein unterhält zur Durchführung der Vereinsaufgaben eine Zentrale.

 

 

 

(2)   Die Zentrale untersteht dem Präsidenten. Er entscheidet insbesondere über

 

 

 

a)    den Sitz der Zentrale,

 

 

 

b)    Geschäfts- und Personalbedarf sowie Lokalitäten,

 

 

 

c)    die Einstellung und Kündigung des Personals.

 

 

 

(3)   Die Angestellten der Zentrale sind dem Präsidenten und in dessen Abwesenheit den Vorstandsmitgliedern weisungsgebunden. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten entscheidet der Präsident.

 

 

 

(4)   Angestellte der Zentrale dürfen keine Funktionen im Verein ausüben. Eine zeitlich begrenzte Kooptierung für bestimmte Projekte ist möglich und wird vom Präsidenten verfügt.

 

 

 

(5)   Die Mitarbeiter der Zentrale haben den  Präsidenten oder dessen Stellvertreter über deren Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten. Über die Art und Weise entscheidet der Präsident. Überträgt der Präsident organisatorische Bereiche der Zentrale an einen Funktionär des Vereines, so ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Hier ist ebenfalls der Präsident über die Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Über die Art und Weise entscheidet der Präsident.

 

 

 

(6)   Die Arbeiten der Zentrale und von Vorstandsmitgliedern können per Vorstandsbeschluss an professionelle Anbieter ausgelagert werden. Die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien müssen vertraglich gewährleistet werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16 Erweiterter Bundesvorstand

 

 

 

(1)   Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich zusammen aus dem Weisenrat, dem Gesamtorganisationsleiter (GOL), den Organisationsteamleitern  (OTL) den Landesteamleitern (LTL) sowie den Arbeitsteamleitern .

 

 

 

(2)   Eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstands wird vom Präsidenten einberufen oder von einem Zehntel der kooptierten Bundesvorstandsmitglieder verlangt und ist zwei Wochen vorher auszuschreiben. Dies geschieht per Ankündigung auf der Homepage.

 

 

 

 

 

 

 

§ 17: Bundesrat

 

 

 

(1)         Der Bundesrat besteht aus allen stimmberechtigen Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs.4

 

 

 

 

 

§ 18: Rechnungsprüfer

 

 

 

1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

 

 

2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

 

3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

 

 

 

 

 

§ 19: Schiedsgericht

 

 

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

 

 

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

 

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 20: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

 

1.      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

2.      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

Piesendorf, 11. September 2016


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